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Der Zweitjob – Was ist bei einer nebenberuflichen Tätigkeit zu beachten?

Zweitjob neben dem Hauptberuf: Rechte, Pflichten und Fallstricke
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Ein Zweitjob oder irgendeine Art von Nebenbeschäftigung bei Arbeitnehmern, die bereits einer Haupttätigkeit nachgehen, ist keine Seltenheit. Viele Menschen entscheiden sich für eine zusätzliche Einkommensquelle – sei es aus finanziellen Gründen oder zur Verwirklichung eigener Interessen. Doch was muss man dabei beachten?

Darf ich einfach einen Nebenjob annehmen?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen eine Nebentätigkeit ausüben. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren – allerdings mit Einschränkungen. Der Arbeitgeber kann die Ausübung eines Nebenjobs untersagen, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens beeinträchtigt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Wettbewerbsverbot: Der Nebenjob darf nicht bei einem direkten Wettbewerber ausgeübt werden.
  • Keine Beeinträchtigung der Haupttätigkeit: Die Arbeitsleistung im Hauptjob darf nicht unter der Nebentätigkeit leiden.
  • Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG): Die zulässige maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden darf nicht überschritten werden. Auch Ruhezeiten (mind. 11 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen) müssen eingehalten werden.
  • Krankheit und Urlaub: Im Krankheitsfall muss sowohl die Haupt- als auch die Nebentätigkeit ruhen. Auch während des Urlaubs vom Hauptjob soll keine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, da dieser der Erholung dient.

TIPP: Auch wenn keine gesetzliche Meldepflicht besteht, empfiehlt sich ein offener Umgang mit dem Arbeitgeber. Die schriftliche Genehmigung einer Nebentätigkeit schafft Klarheit und Vertrauen auf beiden Seiten.

Vertragliche Regelungen zu Nebentätigkeiten

In vielen Arbeitsverträgen ist festgelegt, ob eine Nebentätigkeit erlaubt ist – häufig über eine sogenannte Nebentätigkeitsklausel. Diese kann regeln:

  • Dass Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt, aber genehmigungspflichtig sind.
  • Dass bestimmte Tätigkeiten (z. B. bei Wettbewerbern) ausgeschlossen sind.
  • Dass Nebenjobs während des Urlaubs nicht erlaubt sind.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen solche vertraglichen Regelungen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder im Extremfall sogar eine Kündigung zur Folge haben.

Wann wird ein Nebenjob steuer- und versicherungspflichtig?

Seit 1. Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob bei 556 Euro monatlich. Ein Minijob gilt als geringfügige Beschäftigung und bringt folgende Vorteile mit sich:

  • Keine Lohnsteuerpflicht für den Arbeitnehmer (wenn pauschal versteuert).
  • Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Minijobber.
  • Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich, allerdings kann man sich auf Antrag davon befreien lassen.

Achtung: Wird die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro regelmäßig überschritten oder liegt ein zweiter versicherungspflichtiger Job vor, kann der Nebenjob in die reguläre Steuer- und Versicherungspflicht fallen.

Fazit: Das bringt der Zweitjob wirklich

Ein Zweitjob kann eine sinnvolle Ergänzung sein – finanziell und persönlich. Wichtig ist:

  • Kein Interessenkonflikt zum Hauptjob.
  • Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.
  • Beachtung von arbeitsvertraglichen Regelungen.
  • Vorteilhaft kann ein Minijob mit max. 556 Euro monatlichem Verdienst sein – steuerlich attraktiv und ohne zusätzliche Sozialabgaben.

Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie hier.

 

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