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Übergangsgeld – ein wichtiger Beitrag zur sozialen und finanziellen Sicherheit

Übergangsgeld
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Während der Anspruch auf Krankengeld den meisten Arbeitnehmern und Arbeitgebern klar und vertraut ist, verlangt das Thema Übergangsgeld etwas mehr Aufmerksamkeit. Die wichtigsten Eckpunkte sind nachstehend erklärt.

Wann entsteht der Anspruch auf Krankengeld?

Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist das Vorliegen einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Vielfach wird nicht zuletzt deshalb von Betrieben die ärztlich bestätigte Krankmeldung bereits vom ersten Arbeitstag an verlangt. Denn schließlich sind es die Arbeitgeber, die sechs Wochen lang Lohn und Gehalt bezahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen ausfällt. Gezählt wird diese Frist bei in Beschäftigung Stehenden von dem Tag an, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Bei Arbeitslosen zählt der erste Krankheitstag, unabhängig, ob bereits der Arzt aufgesucht wurde oder nicht.

Krankengeld und Anspruchsdauer

Der Anspruch auf Krankengeld ist unbegrenzt. Wird es allerdings wegen ein und derselben Erkrankung gewährt, beläuft sich die Befristung auf 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren. Die Zeit der Lohnfortzahlung wird abgezogen, so dass in der Regel der Anspruch für 72 Wochen besteht. Es muss sich aber nicht um eine am Stück bestehende Krankheitsdauer handeln, die einzelnen Krankheitswochen zählen. Eine Ausnahmeregelung gibt es für diejenigen, die während einer Krankheit ihrer Kinder ihrer Beschäftigung nicht nachgehen können. Für jedes versicherte Kind unter 12 Jahren stehen dem Elternteil 10 Tage Krankengeld zu, Alleinerziehende kommen 20 Tage in diesen Vorzug, ein ärztliches Attest für die Notwendigkeit der Betreuung ist allerdings Voraussetzung.

Übergangsgeld – zwischen Krankheit und Arbeitsleben

Etwas komplizierter ist der Antrag auf und der Bezug von Übergangsgeld. Im Zusammenhang mit Krankengeld richtet sich der Fokus auf den Anspruch von Übergangsgeld, der im Falle einer notwendigen medizinischen Rehabilitation entsteht. Es wird nicht wie das Krankengeld von der Krankenkasse ausbezahlt, Leistungsträger ist hier überwiegend die zuständige Rentenversicherungsanstalt. Die Auszahlung dieser Gelder erfolgt auf Antrag. Voraussetzung ist natürlich eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Höhe der Leistung berechnet sich bei Arbeitnehmern aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 %, für Arbeitnehmer mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 %. Bei Selbstständigen und freiwillig Versicherten wird die Leistung aus dem Einkommen berechnet, das im letzten Kalenderjahr vor dem Leistungsfall der Beitragsberechnung zugrunde lag, es beträgt hier 80 %. Hier gibt es ausführlichere Infos wie das Übergangsgeld bei medizinischer Reha berechnet wird.

Was ist auf Übergangsgeld anzurechnen?

Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit und Arbeitsgeld, die während des Bezuges von Übergangsgeld erzielt werden, werden abgezogen. Empfänger von Arbeitslosengeld bekommen ihre Leistungen in der Regel weiterbezahlt, die Agentur für Arbeit verrechnet dies für sich mit dem Rententräger. Natürlich schließen sich Krankengeld und Übergangsgeld gegenseitig aus. Wird das eine gewährt, ruht der Anspruch auf das andere. Eine gute Nachricht: Steuerlich wird Übergangsgeld nicht angerechnet, angegeben muss es aber in der Steuererklärung dennoch.

Leistung – bis die Arbeit wieder gelingt

Gelegentlich entsteht auch der Anspruch, Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit zu erhalten. Hier sind Vorbeschäftigungszeiten zu beachten. Ferner zahlt die Rentenversicherung ein Übergangsgeld, wenn Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben geplant sind. Das klingt erst mal kompliziert. Unter diesen Fachbegriff fallen Reha-Maßnahmen, die der Arbeitsfähigkeit von kranken und/oder Menschen mit Behinderung dienen. Werden nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit gesundheitsfördernde Maßnahmen notwendig, ist hier die gesetzliche Unfallversicherung als Leistungsträger für Übergangs zuständig. Zeitlich ist für jede Leistung die Dauer der Maßnahme ausschlaggebend, für die es gewährt wird.

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