Neben dem gesetzlich garantierten Erholungsurlaub gibt es auch den Sonderurlaub, auf den Arbeitnehmer in bestimmten Situationen Anspruch haben und bei dem es sich, abhängig vom Grund, um bezahlten oder unbezahlten Urlaub handeln kann. Für welche Situationen, unter welchen Voraussetzungen und wie lange er gewährt wird – mehr dazu hier.
Sonderurlaub ist eine Ausnahme von den sonstigen Urlaubsregeln, die im allgemeinen Sprachgebrauch für alle Freistellungen verwendet werden, unabhängig davon, ob es sich um eine unbezahlte oder bezahlte Freistellung handelt, auf die eine gesetzlicher Anspruch besteht.
Ausgeschlossen ist Sonderurlaub, wenn es äußere Umstände sind, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Beispiele sind ein länger dauernder Stau oder eine Naturkatastrophe wie Hochwasser oder Sturmschäden. Anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe direkt betroffen ist. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. März 1982 – Aktenzeichen: 5 AZR 1209/79 – steht dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch dann zusätzlicher Urlaub zu.
Welche Gründe jeweils anwendbar sind, kann sich aus dem Tarifvertrag, aus der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Für Arbeitnehmer, die nicht unter den TVÖD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) fallen, kann § 616 BGB gelten.
Anlässe für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit:
Grundsätzlich erfolgt die Beurlaubung auf Antragstellung. Das heißt, Sonderurlaube müssen ausdrücklich vom Arbeitgeber gewährt werden, wobei dem Arbeitnehmer diesbezüglich eine Nachweispflicht obliegt. Wer beispielsweise Sonderurlaub für seine Hochzeit beantragt, muss dies gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Standesamtes.
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