Mitarbeiterführung

Sonderurlaub – ein gesetzlich verbriefter Anspruch

Sonderurlaub für Arbeitnehmer
G-Stock Studio / shutterstock.com

Für bestimmte Lebensereignisse wie beispielsweise eine Hochzeit oder die Geburt eines Kindes kann ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seines Lohnes beantragen. Im Detail gelten unterschiedliche Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge sowie der individuelle Arbeitsvertrag.

Relevante Gesetze, Verordnungen und Verträge

Wo genau sind mögliche Freistellungsgründe sowie der Richtwert für die Dauer von bezahltem Sonderurlaub festgeschrieben? Das Bundesgesetzbuch (BGB) regelt die Rahmenbedingungen. Für Staatsbeamte gilt dabei die Sonderurlaubsverordnung – SUrlV. Für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft gelten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge.

Anerkannte Freistellungsgründe sind vielschichtig

Nicht nur familiäre Ereignisse bieten Anlass zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht. Der Schwerpunkt der folgenden Beispiele für anerkannte Freistellungsgründe liegt auf bezahltem Sonderurlaub beziehungsweise auf der „vorübergehenden Verhinderung“ gemäß § 616 BGB.

  • Geburt: Sofern keine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in einer Betriebsvereinbarung vorhanden ist, besteht Anspruch nach § 616 BGB. Allerdings wird im Bundesgesetzbuch unterschieden, ob es sich um die Geburt eines ehelichen oder eines unehelichen Kindes handelt
  • Beerdigung/Todesfall: Bei einem Todesfall ist relevant, ob der Verstorbene zum engeren Familien- beziehungsweise Angehörigenkreis gehörte. Je nach Verwandtschaftsverhältnis ist der Anspruch auf einen Sonderurlaub von einem bis zu drei Tagen geregelt. Demnach besteht ein Anspruch auf drei Tage Freistellung beim Todesfall eines Elternteiles, des Ehepartners beziehungsweise Lebensgefährtens sowie des eigenen Kindes. Weiterhin wird unterschieden, ob die Person im Haushalt des Arbeitnehmers gelebt hat. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gibt es solche Unterscheidungen nicht
  • Hochzeit: Bei Heirat besteht für das Brautpaar Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub
  • Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten: Hierzu gehören ehrenamtliche Tätigkeiten als Richter oder Schöffe, ein Ehrenamt bei der freiwilligen Feuerwehr oder beim Katastrophenschutz (hier regelt das Katastrophenschutzgesetz beziehungsweise Zivilschutzgesetz sowie bei THW-Einsätzen THW-HelfRG)
  • Gerichtstermin/Behördengänge: Das Gesetz sieht eine Freistellung für Anhörungen oder Aussagen vor Gericht vor. Weniger dringliche Angelegenheiten wie der Gang zum Ortsamt sind vom Anspruch ausgeschlossen
  • Erkrankung von Angehörigen: Im Falle der Erkrankung des eigenen Kindes gibt es einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Voraussetzung: eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis, dass das Kind der Pflege bedarf und im Haushalt des Arbeitnehmers lebt
  • Bewerbung: Ist das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 629 BGB. Dabei muss sich mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden und auf betriebliche Belange Rücksicht genommen werden
  • Arztbesuche/Operationen: Dringende ärztliche Behandlungen, die nicht außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen können und deren Termine der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann, haben einen Anspruch auf Freistellung. Eine Operation, die zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, birgt ebenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub. Eine Schönheitsoperation indes ist eine Privatangelegenheit.

Bezahlte Arbeitsfreistellung durch Sonderurlaub

Für Arbeitnehmer bietet der in Gesetzen, Verordnungen, Tarif- und Arbeitsverträgen verbriefte Anspruch auf Sonderurlaub vielschichtige Möglichkeiten, um im Bedarfsfall eine bezahlte Arbeitsbefreiung zu erhalten. Während beispielsweise eine Hochzeit in der Kernfamile des Arbeitnehmers langfristig planbar ist, sind es Geburten oder Todesfälle nicht. Voraussetzung für die Bewilligung von Sonderurlaub ist in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer seiner Mitteilungs- und Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber so rechtzeitig nachkommt, wie es die Lebensituation erlaubt. Unkompliziert vor dem Arbeitgeber durchsetzbar erscheint Sonderurlaub für einen Zeitraum von ein bis drei Tagen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Dauer des gewährten Sonderurlaubs in Abhängigkeit zum persönlichen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft zusätzlich um wenige Tage verhandelbar ist. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers spielt hierbei manchmal eine entscheidende Rolle.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.