Ein Zweitjob oder irgendeine Art von Nebenbeschäftigung bei Arbeitnehmern, die bereits einen Hauptjob haben, ist keine Seltenheit. Es kommt oft vor, dass Arbeitnehmer mit einem Job ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und auf einen Zweitjob angewiesen sind. Aber was gibt es bei einem Zweitjob zu beachten?
Die erste Frage, die sich stellt, ist: Darf ein Arbeitnehmer einfach einen Zweitjob starten oder muss der Arbeitgeber informiert werden?
Tendenziell hat jeder das Recht, einen Nebenjob auszuüben. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit in der Regel nicht verbieten. Wenn der Zweitjob allerdings in irgendeiner Form in einem Interessenkonflikt mit dem Hauptjob steht, kann der Arbeitgeber die Ausübung des Nebenjobs untersagen.
TIPP: Selbst, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren, sollte der Arbeitnehmer eine Genehmigung beim Chef einholen, um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten. Ein offener und ehrlicher Umgang zwischen Angestellten und Arbeitgebern ist immer die beste Basis für eine gute Zusammenarbeit und ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis.
In vielen Arbeitsverträgen ist von vornherein geregelt, ob ein Zweitjob zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden darf. Ist vertraglich festgelegt, dass eine Nebentätigkeit nicht erlaubt ist, sollte sich der Arbeitnehmer auf jeden Fall daranhalten, um keine Abmahnung zu riskieren.
Mit einer Nebentätigkeitsklausel wird in Arbeitsverträgen darauf hingewiesen, dass eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber generell erlaubt ist, dass dieser aber darüber informiert werden muss.
Ist es untersagt, einen Zweitjob auszuüben, so gilt dies auch für die Urlaubszeit. Denn diese soll zur Erholung genutzt werden. Selbst wenn eine zusätzliche Arbeit erlaubt ist, darf diese auch nicht während der Urlaubstage, die für den Hauptjob genommen wurden, ausgeübt werden. Erholung ist wichtig und muss auch gewährleistet sein.
Wenn ein Zweitjob als Minijob bzw. als Job auf 450,- Euro Basis ausgeübt wird, dann handelt es sich hierbei um eine geringfügige Beschäftigung, bei der auch nur diese 450,- Euro verdient werden dürfen.
Diese Art des Minijobs ist steuerfrei und muss somit nicht beim Finanzamt gemeldet werden. Er ist hinsichtlich gesetzlicher Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Seitens des Arbeitgebers wird dieser pauschal versteuert.
Fazit:
Wer einen Zweitjob ausüben möchte oder muss, sollte darauf achten, dass dieser nicht mit den Interessen des Hauptarbeitgebers kollidiert, dass das Arbeitszeitgesetz nicht verletzt wird und vor allem, dass er sich finanziell am Ende auch auszahlt. Um zu hohe steuerliche Abgaben zu vermeiden, bietet sich ein steuerfreier Minijob mit einer Verdienstgrenze von 450 Euro an.
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