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Die Rente mit 63 – Belohnung für ein langes Arbeitsleben

Ab dem 1. Juli 2014 ist es möglich, mit 63 Jahren abschlagsfrei in die wohlverdiente Frührente zu gehen. Einige Voraussetzungen müssen allerdings gegeben sein, um diese vorteilhafte Änderung des Rentengesetzes ohne finanzielle Einbußen nutzen zu können. Auch bisher konnte die freiwillige Rente mit 63 in Anspruch genommen werden, dafür musste ein Frührentner jedoch „tief in die Tasche greifen“. Mit der zukünftigen Regelung ist dies nicht mehr notwendig.

Was vor der Änderung im Rentengesetz für die reguläre Rente ab 65 Jahren galt, wird zukünftig auch bei der Frührente mit 63 zu einer profitablen Voraussetzung: Kann der Frührentner mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen, ist eine Rente mit 63 Jahren möglich, ohne dafür zusätzliche Abgaben zahlen zu müssen. Damit erkennt der Staat die Leistungen der Menschen an, welche schon in früher Jugend begonnen haben, durch ihre Arbeit die Rentenkasse zu stabilisieren. Da jedoch nicht nur offiziell anerkannte Arbeitsleistungen zur Stabilität der Rentenkassen beigetragen haben, werden zukünftig auch andere Punkte berücksichtigt, um 45 vollständige Beitragsjahre nachweisen zu können.

Welche Zeiten können auf die notwendigen 45 Jahre Wartezeit angerechnet werden?

Auch eine sehr arbeitsreiche Erwerbs – Biographie kann kürzere Unterbrechungen enthalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine vorübergehende Arbeitslosigkeit gegeben war. Damit diese, meist unverschuldeten Unterbrechungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Rente mit 63 haben, bilden nicht nur reine Arbeitsjahre die Grundlage zur Berechnung von 45 Beitragsjahren, sondern auch viele weitere Zeiten. Dadurch wird die Rente mit 63 Jahren zu einer fairen und gleichstellenden Gesetzesänderung. Welche Zeiten dienen nun letztendlich, um 45 vollständige Beitragsjahre vorweisen zu können? Ab 1. Juli 2014 werden für die Rente mit 63 folgende Zeiten angerechnet:

  • alle Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aus Beschäftigungen eingezahlt wurden
  • alle Zeiten, in denen aus selbstständigen Tätigkeiten heraus Pflichtbeiträge gezahlt wurden
  • alle Zeiten der Zivil – sowie Wehrdienstpflicht
  • alle Zeiten, in denen Angehörige nicht erwerbsfähig gepflegt wurden
  • Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes
  • alle Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Teilen des Arbeitslosengeldes
  • alle Zeiten des Bezuges von Krankengeldern
  • alle Zeiten des Bezuges von Übergangsgeldern
  • alle Zeiten, in denen für berufliche Weiterbildungen Leistungen bezogen wurden
  • alle Zeiten des Bezuges von Leistungen für Kurzarbeit
  • alle Zeiten des Bezuges von Schlechtwettergeld
  • alle Zeiten des Bezuges von Winterausfallgeld
  • Zeiten, in denen vom Arbeitgeber Insolvenzgeld bezogen wurde
  • Ersatzzeiten

Dauer – oder Langzeitarbeitslosigkeit hingegen wird bei der Berechnung für die notwendigen 45 Beitragsjahre nicht berücksichtigt. Darunter fallen in jedem Fall alle Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

Lohnt ein Verzicht auf die Rente mit 63?

Da die Rente mit 63 eine freiwillige Rente darstellt, hat selbstverständlich jeder weiterhin die Möglichkeit, länger zu arbeiten und auf Wunsch beispielsweise auch erst mit 67 Jahren in die reguläre Rente zu gehen. Wer sich dafür entscheidet, genießt einen nicht unwesentlichen finanziellen Vorteil, da sich die Rentenbeiträge – welche nach dem 63. Lebensjahr gezahlt werden, rentensteigernd auswirken. Bei einem durchschnittlichen Verdienst kann für jedes zusätzliche beitragspflichtige Arbeitsjahr nach dem 63. Lebenjahr mit ungefähr 28 Euro monatlicher Mehrrente gerechnet werden. An der gesetzlichen Regelung für einen Nebenverdienst wird sich jedoch auch durch die Möglichkeit der abgabefreien Rente mit 63 Jahren nichts ändern. Bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren darf auch mit der Inanspruchnahme der Rente mit 63 nur begrenzt dazu verdient werden.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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