Die gesetzliche Unfallversicherung und die Absicherung des Arbeitsweg, ein streitbares und auch dehnbares Thema. Ein Gerichtsurteil sorgt für Klarheit und grenzt die Wege ein. Für so manchen Arbeitnehmer kann z.B. der nächtliche Umweg zum Partner teuer zu stehen kommen, zumindest aus versicherungstechnischer Sicht.
Der Arbeitsweg, für viele eine tägliche Routinefahrt. Doch kommt es zu einer unplanmäßigen Abweichung vom Arbeitsweg und es passiert ein Unfall, dann ist die Streiterei groß. Klage hatte ein Arbeitnehmer eingereicht. Auf dem Arbeitsweg verunglückt und sich dabei schwer an der Wirbelsäule verletzt, eigentlich ein klarer Fall. Zumindest im ersten Anschein. Doch wurde der Arbeitsweg ein wenig gedehnt, denn der Elektriker übernachtete bei seiner Freundin und der Arbeitsweg war plötzlich um ein Vielfaches länger als üblich.
Die Unfallkasse, in der Regel zuständig, wollte die beantragte Entschädigung auf keinen Fall leisten. Die Begründung war einfach und prägnant, es ist schließlich kein sogenannter versicherter Wegeunfall.
Die Versicherung übernimmt die Haftung für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und eigener Wohnung. Die eigene Wohnung kann auch eine ständige Bleibe bei der Freundin sein. Doch der Versicherungsnehmer wohnt in diesem Fall noch bei seinen Eltern und war eher unregelmäßig bei seiner damaligen Freundin.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung war auch die Entfernung. Diese stand nicht annähernd im Verhältnis zur sonst üblichen Wegstrecke. Anstatt des sonst üblichen Arbeitsweg von 6 Kilometern waren es an diesem Tag plötzlich über 55 Kilometer. Die 8-fache Strecke wurde letztendlich zurückgelegt und die Verhältnismäßigkeit geriet vollkommen aus den Fugen.
Letztendlich musste das Landessozialgericht in Mainz den Fall begutachten und den Streitfall klären. In einem vergleichbaren Fall hatte bereits das Bundessozialgericht klargestellt, das eine Strecke von mehr als einer zehnfachen Reichweite nicht mehr aus gesetzlicher Sicht versichert sei. Die in Mainz ansässigen Kollegen schlossen sich dem Urteil an. Die Wegstrecke sei definitiv nicht tragbar und des Weiteren sei es nur ein Besuch gewesen. Der Kläger lebte schließlich nicht in dieser Wohnung. Die Fahrt wurde als reine Privatfahrt eingestuft und nicht als Arbeitsweg. Die Unfallkasse muss nicht für die teuren Maßnahmen der Behandlung aufkommen. Die Kosten trägt nur alleine der Verunglückte und die dürften aufgrund der Schwere der Verletzung nicht unerheblich sein.
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