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Ein Zweitjob oder irgendeine Art von Nebenbeschäftigung bei Arbeitnehmern, die bereits einer Haupttätigkeit nachgehen, ist keine Seltenheit. Viele Menschen entscheiden sich für eine zusätzliche Einkommensquelle – sei es aus finanziellen Gründen oder zur Verwirklichung eigener Interessen. Doch was muss man dabei beachten?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen eine Nebentätigkeit ausüben. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren – allerdings mit Einschränkungen. Der Arbeitgeber kann die Ausübung eines Nebenjobs untersagen, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens beeinträchtigt werden. Dazu zählen insbesondere:
TIPP: Auch wenn keine gesetzliche Meldepflicht besteht, empfiehlt sich ein offener Umgang mit dem Arbeitgeber. Die schriftliche Genehmigung einer Nebentätigkeit schafft Klarheit und Vertrauen auf beiden Seiten.
In vielen Arbeitsverträgen ist festgelegt, ob eine Nebentätigkeit erlaubt ist – häufig über eine sogenannte Nebentätigkeitsklausel. Diese kann regeln:
Verstößt der Arbeitnehmer gegen solche vertraglichen Regelungen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder im Extremfall sogar eine Kündigung zur Folge haben.
Seit 1. Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob bei 556 Euro monatlich. Ein Minijob gilt als geringfügige Beschäftigung und bringt folgende Vorteile mit sich:
Achtung: Wird die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro regelmäßig überschritten oder liegt ein zweiter versicherungspflichtiger Job vor, kann der Nebenjob in die reguläre Steuer- und Versicherungspflicht fallen.
Ein Zweitjob kann eine sinnvolle Ergänzung sein – finanziell und persönlich. Wichtig ist:
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