Die Zahl der Arbeitnehmer, welche sich neben ihrer hauptsächlichen Tätigkeit Geld dazu verdienen möchten, nimmt stetig zu. Grundsätzlich spricht nichts gegen ein Zweiteinkommen, doch nicht jeder Nebenjob wird von einem Hauptarbeitgeber genehmigt. Laut dem deutschen Grundgesetz hat jeder Bürger das Recht einer freien Berufsausübung. Somit ist ein Nebenjob auch für Arbeitnehmer möglich, welche über ein schon bestehendes Arbeitsverhältnis verfügen. Trotz des Rechts auf eine weitere Tätigkeit sollten eine Vorschriften und Regeln beachtet werden, bevor einem Zweitjob nachgegangen wird.
Nebenjob – Genehmigung des Arbeitgebers
Nach dem geltenden Recht muss ein Arbeitnehmer seinen hauptsächlichen Arbeitgeber nicht über einen Nebenjob informieren – soweit die Theorie. Wurde jedoch in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass der hauptsächliche Arbeitgeber über eine zweite Tätigkeit in Kenntnis gesetzt oder eine schriftliche Genehmigung / Zustimmung eingeholt werden muss, sollte ein Arbeitnehmer dieser Vereinbarung folgen. In der Regel kann ein Hauptarbeitgeber rechtlich jedoch eine zweite Tätigkeit nicht verweigern, es sei denn, die eigenen Interessen des Hauptarbeitgebers werden durch den angestrebten Nebenjob eines Arbeitnehmers verletzt oder berührt.
Untersagung einer Nebentätigkeit
Wie bei jeder Regelung gibt es auch bei der Genehmigung oder Zustimmung des Hauptarbeitgebers für einen Nebenjob Ausnahmen.
In folgenden Fällen ist eine Weigerung des Arbeitgebers rechtens, da seine eigenen Interessen berührt oder verletzt werden:
- Durch das Arbeitsgesetz wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden maximal geregelt. Dabei beträgt die Arbeitszeit pro Werktag (Montag – Samstag) 8 Stunden. Diese kann zwar auf 10 Stunden erweitert werden, jedoch lediglich dann, sofern in 6 Monaten der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird. Wird diese Regelung mit einem Nebenjob mißachtet, kann der Hauptarbeitgeber seine Zustimmung verweigern. Die Ausnahme: Ein Nebenjob wird auf selbstständiger Basis ausgeübt.
- Eine Verweigerung der Zustimmung ist ebenfalls möglich, sofern die Nebentätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit absehbar beeinträchtigt, beispielsweise eine nächtlicher Nebenjob, wenn am Tag hauptberuflich gearbeitet werden muss
- Soll eine Nebentätigkeit im Jahresurlaub ausgeübt werden, muss der Hauptarbeitgeber ebenfalls nicht zustimmen, da der Grund des Jahresurlaubes, die notwendige Erholung des Arbeitnehmers, gefährdet wird.
- Ist ein Arbeitnehmer für seine Hauptbeschäftigung krank geschrieben, darf er während dieser Zeit auch keiner Nebentätigkeit nachgehen.
- Steht die Nebentätigkeit in Konkurrenz zum Unternehmen des Hauptarbeitgebers oder das Unternehmen der Nebentätigkeit in direktem Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber, darf dieser seine Zustimmung ebenfalls verweigern.
Wieviel Nebenjobs dürfen versicherungsfrei ausgeübt werden?
Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn sie zusätzlich einem Nebenjob nachkommen möchten. Ist dies der Fall, darf lediglich eine Nebentätigkeit versicherungsfrei ausgeübt werden. Diese Tätigkeit darf wiederum den Verdienst von monatlichen 450 Euro nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall, wenn die 450 Euro – Grenze monatlich nicht erreicht wird. Möchte ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptberuf mehr, als nur einen Nebenjob ausüben, wird jede zusätzliche Tätigkeit versicherungspflichtig und läuft über die Lohnsteuerklasse 6. Grundsätzlich gilt dabei: Die Nebentätigkeit, welche zuletzt angenommen wird, ist auch die steuerrechtlich versicherungspflichtige Tätigkeit. Wird hingegen ein Nebenjob ausgeübt, welcher die 450 Euro – Grenze überschreitet, so handelt es sich um eine Teilzeittätigkeit. Diese wird automatisch lohnsteuerkartenpflichtig und ebenfalls in Lohnsteuerklasse 6 eingestuft.
Arbeitsunfall im Nebenjob
<p“>Unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit gestattet oder nicht oder Kenntnis davon besitzt oder nicht, in jedem Fall ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen zu gewähren, sofern dieser einen Arbeitsunfall in seiner Nebentätigkeit erleidet, dadurch für die hauptsächliche Tätigkeit als arbeitsunfähig gilt und diesen Arbeitsunfall nicht leichtfertig oder selbst verschuldet hat.
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