Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, ist das zunächst einmal für den Betroffenen eine unschöne Situation. Im Normalfall wird dieser nach einer entsprechend der Diagnose angemessenen Krankschreibung vom Arzt wieder gesund geschrieben und anschließend seine Arbeit wieder aufnehmen. In letzter Zeit häufen sich jedoch Berichte über Unternehmen, die ihre kranken Mitarbeiter im Krankheitsfall von Detektiven bespitzeln lassen. Es stellt sich die Frage, ob die Observation von Arbeitnehmern eigentlich erlaubt ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 AZR 1007/13) dargelegt, dass einem Unternehmen die Observation von Arbeitnehmern nur bei einem begründeten Verdacht gestattet ist. Im genannten Fall war eine Angestellte aufgrund einer Bronchialerkrankung krankgeschrieben worden. Die ersten vier der insgesamt sechs Krankschreibungen wurden vom Allgemeinarzt ausgestellt, die folgenden zwei von einem Facharzt für Orthopädie. Die Klägerin hatte während der ersten Erkrankung laut Diagnose einen Bandscheibenvorfall erlitten und war direkt in die zweite Krankschreibung gegangen. Der Arbeitgeber bezweifelte die Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin und beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv. Dieser beobachtete die Frau an mehreren Tagen und fertigte entsprechendes Videomaterial an.
Die Frau wandte sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und verklagte ihren Vorgesetzten beim Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah die Observation von Arbeitnehmern als rechtswidrig an und verurteilte das Unternehmen dazu, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu zahlen. Diese hatte eine Entschädigung in Höhe von 10.500 Euro verlangt, was dem Verdienst von drei Monaten entsprochen hätte. Die Klägerin ist inzwischen nicht mehr bei dem Beklagten beschäftigt. Das Gericht sah den Betrag jedoch als nicht angemessen an. Beide Parteien stellten Revisionsanträge, denen das Arbeitsgericht nicht stattgegeben hat.
Tritt jedoch der begründete Fall ein, dass sich Arbeitnehmer unrechtmäßig krankschreiben lassen, hat der Arbeitgeber bei konkretem Verdacht nicht nur das Recht, arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Er darf darüber hinaus dem Arbeitnehmer die Kosten für den beauftragten Detektiv in Rechnung stellen. Dazu gibt es ebenfalls ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Aktenzeichen Az. 8 AZR 5/97.
Krank geschriebene Arbeitnehmer, die das Gefühl haben, von ihrem Arbeitgeber ausspioniert zu werden, sollten sich umgehend anwaltliche Hilfe holen. Bei aktuellen Rechtsfällen helfen Betroffenen erfahrene Rechtsanwälte aus Bergisch-Gladbach weiter. Übrigens werden die Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber häufig von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Diese kommen sogar für die Prozesskosten beim Arbeitsgericht auf, allerdings nur, wenn dem Arbeitnehmer kein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Ansonsten müssen diese die Kosten selbst tragen.
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