Vergütungssysteme

Tarifvertrag – Teil 1

Tarifvertrag Teil 1
Lisa S./Shutterstock.com

Laut Tarifvertragsgesetz (TVG) ist der Tarifvertrag ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag zwischen Parteien mit Tariffähigkeit. In ihm werden die Rechte und Pflichten (schuldrechtlicher Teil) sowie arbeitsrechtlichen Normen (normativer Teil) geregelt. Ein Tarifvertrag wird gemäß § 1 II TVG grundsätzlich schriftlich geschlossen. Als Tarifvertragspartner fungieren auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften, auf der Arbeitgeberseite treten die Arbeitgeberverbände oder auch einzelne Unternehmen auf. Arbeitgeberverbände schließen mit den Gewerkschaften Verbands- oder Flächentarife. Einzelne Unternehmen verhandeln mit den Gewerkschaften über Haus-, Werk- oder Firmentarife.

Tarifvertrag – die Rahmenbedingungen im Überblick

Zum Abschluss eines Tarifvertrages gehört, neben den rechtskräftigen Unterschriften der Vertragsparteien, der Eintrag in das Tarifregister. Dabei werden zu dem Abschluss auch eine eventuelle Änderung oder die Aufhebung des Vertrages ins Register eingetragen. Das Tarifregister wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und A  rbeit geführt. Für das wirksame Zustandekommen des Tarifvertrages ist der Eintrag jedoch nicht notwendig. Der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages wird von den Tarifparteien auf das von ihnen zuständige Gebiet abgegrenzt. Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Geltungsbereich, ist der Flächentarifvertrag für das ganze Tarifgebiet bindend. Bei den Haus-, Werk- oder Firmentarifen gilt dieser Tarifvertrag in allen gleichartigen Betrieben des Arbeitgebers. Die sachlichen Geltungsbereiche werden in fachlich oder betrieblich bestimmt unterteilt. Meist regeln diese jedoch die Rechte und Pflichten eines ganzen Wirtschaftszweiges (Großhandel oder Einzelhandel). Sind Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen tätig, gilt der im Betrieb überwiegende Betriebszweck als bindend.

Tarifvertrag – Vorteile für Arbeitgeber

Der Tarifvertrag hat in Deutschland eine gute Tradition. Mit ihm lassen sich die Arbeitsbeziehungen im Unternehmen klar regeln. Dies unterbindet eventuelle Tarifkonflikte und sorgt für den nötigen Betriebsfrieden. Für die Unternehmen ergeben sich daraus zahlreiche Vorteile.

  • Mit einem Branchentarifvertrag sparen sich die Unternehmen den zeitlichen Aufwand von innerbetrieblichen Tarifverhandlungen.
  • Die Regelung komplexer Rechtsthemen bietet vor allem kleineren und mittleren Betrieben eine echte Erleichterung.
  • Mit einem Branchentarifvertrag können sich die Unternehmen während der gesamten Laufzeit im Rahmen der Friedenspflicht beispielsweise auf stabile Lieferbeziehungen verlassen.
  • Bei einem Tarifvertrag handeln die Vertragsparteien die Löhne und Gehälter, Sonderzahlungen wie das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld sowie die Arbeitszeitregelungen der Beschäftigen aus. Dies gibt den Unternehmen Planungssicherheit für ihre mittelfristige Unternehmensplanung.
  • Mit speziellen Öffnungsklauseln lassen sich die häufig etwas starren tarifpolitischen Regelungen an die aktuelle wirtschaftliche oder gesellschaftliche Lage anpassen. So können beispielsweise Arbeitszeiten oder Entgelte auf der Betriebsebene flexibel gestaltet werden. Der Verabschiedung der Änderungen muss das Einverständnis des Betriebsrates vorausgehen.

Tarifvertrag – Vorteile für die Gewerkschaften

  • Die Gewerkschaften handeln mit einem Tarifvertrag für ihre Mitglieder sowie Nichtmitglieder wichtige Arbeits- und Einkommensbedingungen aus. Dazu gehören Regelungen zu den Löhnen und Gehältern, zusätzliche Vergütungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Ausbildungsvergütungen, Urlaub, Arbeitszeiten sowie die Kündigungsfristen.
  • Für die Gewerkschaften bieten Tarifverträge die Möglichkeit, mit den Arbeitgebern in einer offenen und partnerschaftlichen Atmosphäre in Verhandlung zu treten sowie ihr Recht auf Mitbestimmung wahrzunehmen. Ziel der Gewerkschaften ist die stetige Verbesserung der Arbeits- und Einkommenssituation der Arbeitnehmer.

Tarifvertrag – Vorteile für den Betriebsrat

Die hervorragende Verhandlungsposition der Gewerkschaften wirkt sich übrigens auch positiv auf die Arbeit der Betriebsräte aus. Gerade durch das Vetorecht der Gewerkschaften lassen sich arbeitnehmerfreundliche Forderungen viel besser durchsetzen, als dies den Betriebsratsmitgliedern in den Unternehmen möglich ist.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.