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Streik

Streik
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Unter einem Streik versteht man die gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung durch die Arbeitnehmer eines Unternehmens. Diese hat einen bestimmten Zweck zum Ziel. Meist geht es um Lohn- oder Gehaltssteigerungen oder auch verbesserte Sozialleistungen. Daneben streiken Arbeitnehmer auch bei geplantem Personalabbau oder der Stilllegung von Betriebsbereichen oder ganzer Unternehmen. Die Arbeitsniederlegung ist ebenfalls ein Druckmittel zur Durchsetzung von Tarifverträgen. Nach Erreichung des Streikziels wird die Arbeit wieder aufgenommen. Das Recht auf Streik ist in Deutschland im Grundgesetz geregelt (Artikel 9 III GG).

Zur Geschichte des Streik

Der Streik hat in Deutschland eine lange Tradition. Er gilt als einziges Mittel zur wirksamen Durchsetzung von Arbeitnehmerforderungen. Vor allem während der Industriellen Revolution waren Streiks an der Tagesordnung. Einer der ersten bedeutenden Streiks fand 1850 statt. Es handelte sich um einen Textilarbeiterstreik in Lennep im Bergischen Land. Zu dieser Zeit waren Arbeitsniederlegungen noch verboten. Aus den Streiks entwickelten sich in den 1860er Jahren in Deutschland die ersten Gewerkschaften. Die Forderungen der Arbeiter richteten sich an eine Verbesserung ihres rechtlichen Status. 1873 konnten mit den Buchdruckern Arbeiter zum ersten Mal einen Tarifvertrag für sich erstreiken.

Welche Bedingungen heute an die Rechtmäßigkeit eines Streik gestellt werden

Eine Arbeitsniederlegung wird unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

  • Eine Gewerkschaft ruft den Streik aus und führt diesen anschließend durch. Wird dieser ungeplant von einer Gruppe von Arbeitnehmern durchgeführt, handelt es sich um einen wilden Streik. Dieser ist rechtswidrig.
  • Die Arbeitsniederlegung muss sich gegen einen Tarifpartner, also den Arbeitgeber oder einen Arbeitgeberverband, richten. Politische Streiks oder Sympathiebekundungen mit Arbeitnehmern eines anderen Tarifbereichs sind dagegen unzulässig.
  • Das Ziel des Streiks muss ein tariflich regelbares und zulässiges Ziel, beispielsweise die Regelung von Löhnen und Gehältern, sein. Streiks, mit denen Arbeitnehmer auf soziale Missstände hinweisen wollen, sind ebenfalls unzulässig.
  • Während der tariflich vereinbarten Friedenspflicht muss von Seiten der Tarifpartner auf Streiks verzichten werden. Erst nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel auf eine friedliche Einigung darf am Ende der Streik stehen.
  • Ein Streik darf nur unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit sowie der fairen Kampfführung durchgeführt werden. Die Gewerkschaft hat während der Durchführung eines Streiks einen Notdienst einzurichten. Dieser ist eine Art Bereitschaftsdienst, um eventuelle Reparaturen oder Notstandsarbeiten durchzuführen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, einen unverhältnismäßig hohen Schaden vom Unternehmen abzuwenden.
  • Beamten ist es verboten, an einem Streik teilzunehmen. Dies läuft ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber, dem öffentlichen Dienst, zuwider.

Welche Formen von Streik es in Deutschland gibt

In Deutschland unterscheidet man in Warnstreiks, Betriebsstreiks, Punkt-, Schwerpunkt- oder Teilstreiks, Sympathiestreiks, Streiks zur Erlangung eines Sozialplans sowie sogenannte Flashmob-Aktionen. Die genannten Streiks sind zulässig.

Die Rechtsfolgen aus der Durchführung eines Streik

Wird ein Streik rechtmäßig geführt, dürfen sich aus der Teilnahme der Arbeitnehmer für diese keine beruflichen Nachteile ergeben. Daher ist die Beteiligung am Streik auch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings besitzt der Arbeitgeber das Recht auf Aussperrung. Er muss den Streikenden seine Räumlichkeiten während des Streiks nicht zur Verfügung stellen. Gleichzeitig sind die Arbeitnehmer für die Zeit des Streiks auch nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet, haben dann allerdings während der Streikdauer keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben für die Zeit des Streiks Anspruch auf ein Entgelt aus der sogenannten Streikkasse.

Nehmen Arbeitnehmer an einer rechtswidrig organisierten Arbeitsniederlegung teil, handelt es sich um einen Arbeitsvertragsbruch. Hier haben die Arbeitgeber das Recht, den teilnehmenden Arbeitnehmern eine fristlose Kündigung auszusprechen.

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