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Handyverbot am Arbeitsplatz – das sollten Mitarbeiter und Betriebe wissen

Handyverbot am Arbeitsplatz erlaubt?
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Es ist heute kaum mehr wegzudenken und so gut wie jeder besitzt mindestens eines. Das Handy und Smartphone gehören heute zum Alltag. Es ist selbstverständlich, dass jeder immer erreichbar ist. Viele Unternehmen sprechen mittlerweile ein Handyverbot am Arbeitsplatz aus. Dabei fragen sich Mitarbeiter immer wieder, inwieweit diese Verbote zulässig sind. Wann darf das Handy genutzt werden und welche Bestimmungen darf der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter in Bezug auf Smartphones und Handynutzung aussprechen, sind immer wieder Fragen, mit denen sich auch Rechtsexperten befassen müssen.

Handys stören die Konzentration

Es ist sicherlich kein Geheimnis, dass Handys und Smartphones uns schnell ablenken können. Kurz noch eine Nachricht schreiben, etwas nachlesen oder privat im Web surfen, das alles sind Dinge, welche sowohl die Konzentration unterbrechen als auch von der eigentlichen Arbeitsaufgabe ablenken können. Der Gesetzgeber hat generell erklärt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weisungen erteilen dürfen, und darin bestimmen können, wie sich die Arbeitnehmer im Unternehmen zu verhalten haben. Doch genau dies, stößt häufig auf Widerstand, wenn der Unternehmer seinen Mitarbeitern strikt die Handynutzung am Arbeitsplatz untersagt. Gerade der weitere Passus in der Gesetzgebung sieht vor, dass die Weisungen nicht willkürlich erfolgen, oder im Gegensatz zum Arbeitsvertrag stehen dürfen. Fakt ist jedoch auch, dass viele Klagen, welche von Mitarbeitern eingereicht wurden, vor Gericht scheitern, denn der Arbeitgeber ist berechtigt die Nutzung des Handys am Arbeitsplatz einzuschränken. Wer schwere Geräte bedienen muss, oder in einem Großraumbüro arbeitet, kann vom Chef dazu „verdonnert“ werden, das Handy nur in den Pausen nutzen zu dürfen.

Private Nutzung des Smartphones kann zeitlich beschränkt werden

Sofern es die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt, können Mitarbeiter in ihrer privaten Handynutzung beschränkt werden. Während der Arbeitszeit beträgt diese Beschränkung eine halbe Stunde. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter im Betrieb während der Arbeitszeit maximal eine halbe Stunde sein Handy oder Smartphone privat nutzen darf. Es gibt jedoch auch komplette Ausnahmen, in denen das Handy auf keinen Fall am Arbeitsplatz geduldet wird. Dies ist unter anderem im medizinischen Bereich, wie in einem Operationssaal der Fall. Solche Ausnahmen gibt es jedoch aus Arbeitsrechtlicher Sicht nur sehr wenige, denn auch das Unternehmen muss triftige Gründe für das ausgesprochene, komplette Verbot nennen. Diese liegen vor, wenn beispielsweise Geräte oder Messinstrumente durch die Nutzung des Smartphones oder Handys gestört werden. Sie liegen auch vor, wenn das Bedienen von Instrumenten volle Aufmerksamkeit erfordert, oder mit Chemikalien gearbeitet wird, und sich Mitarbeiter in Lebensgefahr befinden könnten, wenn Handys am Arbeitsplatz zum Einsatz kommen.

Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen so greift hier, was die Nutzung von Handys und Smartphones am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit betrifft, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Gemäß §87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat bei der Regelung zur Nutzung von Handys im Betrieb mitbestimmungspflichtig. Der Grund hierfür liegt darin begründet, dass die Vorschriften zur Handynutzung das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betreffen. Bei der Entwicklung der Maßnahmen und Regelungen in diesem Segment muss der Betriebsrat beteiligt werden. Außerdem muss seine Zustimmung zur geschaffenen Vorschrift erteilt werden.

Einschränkungen zur Nutzung dürfen nicht willkürlich gestaltet werden

Bei einer Einschränkung zur Handynutzung im Betrieb, darf der Chef nicht nach seinem persönlichen Empfinden entscheiden. Zusätzlich dürfen keine Mitarbeiter durch seine Vorschrift benachteiligt werden. Werden den Mitarbeitern unterschiedliche Auflagen zum Smartphone am Arbeitsplatz erteilt, so erfordern diese zwingend eine Begründung. Ein Beispiel wäre, dass Mitarbeiter in der Buchhaltung das Smartphone am Arbeitsplatz nutzen dürfen, während die Mitarbeiter in der Produktion, welche mit empfindlichen Geräten arbeiten, dies nicht dürfen, da sonst die Geräte nicht mehr einwandfrei funktionieren können. Viele Mitarbeiter, welche gegen neu geschaffene Regelungen vorgehen wollen, müssen jedoch wissen, dass auch eine Beobachtung des Vorgensetzen ausreichen kann. Hat der Mitarbeiter in der Vergangenheit sein Handy exzessiv, also übermäßig viel privat am Arbeitsplatz verwendet, so kann dies zu einer Abmahnung oder Ermahnung bis hin zum Handyverbot führen. Hier kann der Arbeitgeber seine Entscheidung damit rechtfertigen, dass die Arbeitsleistung gefährdet sein könnte.

Fehlen betriebliche Regelungen, sieht der Fall anders aus

Sollten innerbetriebliche Regelungen zur Nutzung von Handy oder Smartphone am Arbeitsplatz komplett fehlen, so ist die private Nutzung erlaubt. Erteilt der Arbeitgeber also keine Weisungen hierzu, oder äußert sich nicht, so dürfen die Arbeitnehmer das Handy privat nutzen. Wer jedoch nun denkt, er könne ohne Maß private Nachrichten schreiben, oder sich im Dauerchat mit Freunden während der Arbeitszeit befinden, täuscht sich gewaltig. Wer permanenter Ablenkung durch die private Nutzung ausgesetzt ist, und dadurch die Arbeit nicht erledigt wird, oder fehlerhaft ist, kann sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber keine Regelungen zur Handynutzung erklärt hat. Sollte die Verwendung des mobilen Begleiters die Arbeitsleistung beeinträchtigen, so können Arbeitgeber eine Abmahnung oder sogar die Kündigung aussprechen, auch wenn zuvor keine entsprechenden, betrieblichen Weisungen erteilt wurden.

Darf ein dienstliches Handy auch privat genutzt werden?

Bei dienstlichen Smartphones oder Handys ist in der Regel keine private Nutzung gestattet, außer der Arbeitgeber vereinbart dies konkret mit dem Arbeitnehmer. Wichtig bei dieser Vereinbarung ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich Kenntnis davon hat, dass der Arbeitnehmer das ausgehändigte Dienst-Gerät auch für private Zwecke nutzt. Sollten im Unternehmen Regelungen zur Nutzung von Smartphone und Handy bestehen, so sind diese automatisch auch für die Dienst-Geräte gültig und übertragbar. Es ist dringend davon abzuraten, das Diensthandy ohne Wissen des Arbeitgebers für private Zwecke zu nutzen. Weiterhin muss dem Arbeitnehmer, auch bei einer Erlaubnis klar sein, dass kostspielige oder kostenpflichtige Nutzungen des Dienst-Gerätes im privaten Bereich dazu führen können, dass der Arbeitgeber diese Kosten dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt.

Das private Handy für die Arbeit nutzen

Auch diesen Fall gibt es immer wieder, dass das Unternehmen kein Diensthandy zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sein privates Gerät nutzen soll. Hier ist es wichtig, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall das Recht, dass der Arbeitgeber sich an Kosten für Provider und Anschaffung beteiligt. Ohne Absprache kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verlangen, dass die Mitarbeiter ihr privates Gerät für dienstliche Zwecke einsetzen. Es ist außerdem ratsam, zwei Bereiche auf dem Handy zu schaffen. Der eine wird für betriebliche Belange, der andere für die private Nutzung geschaffen. So kann der Mitarbeiter jederzeit nachweisen, welche Kosten und welchen Aufwand er für den Betrieb durch die Nutzung des privaten Smartphones hatte.

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