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Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – viele einzelne Pflichten

Pflichten des Arbeitgebers
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Fürsorgepflicht! Das ist ein großes Wort, da darunter zumeist die gesetzliche Pflicht einer natürlichen oder juristischen Person gemeint ist, für das Wohlergehen anderer Personen zu sorgen.

Ein Arbeitsverhältnis beinhaltet nicht nur die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, wie Arbeitsleistung und Zahlung der Vergütung, sondern ebenfalls die Nebenpflichten. Dabei handelt es sich um die Fürsorgepflicht. Diese nimmt ihn in die Verantwortung in Hinsicht darauf, dass der Arbeitnehmer innerhalb seiner Arbeitszeit nicht zu Schaden kommt.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitnehmerrechte zu beachten und die Interessen seiner Mitarbeiter*innen zu berücksichtigen.

Die Definition der Fürsorgepflicht

Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, die Gesundheit und das Leben ihrer Arbeitnehmer*innen zu schützen. Das bezieht sich unter anderem auf den Unfallschutz, einem gut ausgestatteten Arbeitsplatz, einem fairen Umgang untereinander und auch die Möglichkeit, das persönliche Hab und Gut während der Arbeitszeit zu verschließen. Dafür eignen sich verschiedene Möglichkeiten, wie abschließbare Fächer oder Z-Spinde.

In einem Gesetz ist der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht konkret geregelt. Sondern beruht zum Teil auf Regelungen verschiedener Gesetze und ebenfalls auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo der Grundsatz „Treu und Glauben“ verankert ist. Um es klarer auszudrücken: Arbeitgeber*innen müssen für ihre Mitarbeiter*innen so sorgen, wie es für einen normal denkenden Menschen üblich ist bzw. so wie es von ihm erwartet wird. Vonseiten der Arbeitnehmer handelt es sich dabei um die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Das bedeutet, dieser muss im Sinne des Unternehmens handeln und sich nicht pflicht- und/oder rechtswidrig verhalten.

Arbeitgeber-Fürsorgepflicht – die gesetzlichen Regelungen

Die Fürsorgepflicht wird im § 618 Abs.1 BGB wie folgt definiert: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit, soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“

Es ist nicht erlaubt, diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung aufzuheben oder einzuschränken. Ist das der Fall, dann sind die entsprechenden Regelungen nicht gültig.

Zahlreiche weitere Gesetze beschreiben, wie die Fürsorgepflicht konkret durch den Arbeitgeber umzusetzen ist:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Regelwerke der Berufsgenossenschaft
Arbeitszeitgesetz (JArbSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Eine vollständige Auflistung der Fürsorgepflichten ist nicht möglich, da dies von vielen Faktoren abhängig ist.

Die Ausgeglichenheit der Interessen zwischen beiden Parteien

Wie der Arbeitgeber seine Pflichten umsetzt, das liegt in jeder Hinsicht in seinem Ermessen, sofern diese nicht detailliert geregelt sind. In dem Fall gilt es, die Interessen zwischen beiden Parteien gegeneinander abzuwägen. So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, zumutbare Risiken hinzunehmen oder auch Einschränkungen, wenn diese dazu beitragen, das Unternehmen wirtschaftlich zu führen.

Was die Sicherheit am Arbeitsplatz angeht, so handelt es sich dabei um einen wichtigen Bereich, wenn es um die Fürsorgepflicht geht. Dabei geht es vor allem um die Einrichtung der Arbeitsplätze. Diese müssen so gestaltet sein, dass Mitarbeiter*innen vor Unfällen geschützt sind, um die körperliche und psychische Gesundheit nicht zu gefährden. Jeder Bereich, wo sich die Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit aufhält, gehört zum Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber muss laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 ermitteln, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz vorzunehmen sind. Die Beurteilung muss „je nach Tätigkeitsart“ vorgenommen werden. Das Gesetz sieht in Hinsicht auf den Arbeitsschutz zahlreiche Faktoren vor:

● Einrichtung des Arbeitsplatzes: Maschinen, Möbel wie Büro- und Seminartische, Geräte, Anlagen, Bürostühle etc.
● Biologische, physikalische und chemische Belastungen
● Arbeitsmittel und -stoffe
● Arbeitszeiten
● Psychische Belastungen
● Arbeitsmethoden und -Prozesse
● Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter*innen

Arbeitgeber, die ihre Fürsorgepflicht erfüllen, die sorgen für eine ordentliche Belüftung und Beleuchtung von Büro- und Seminarräumen, schaffen ergonomische Büromöbel an und warten die Anlagen und Maschinen regelmäßig. Selbst Maßnahmen für Notfälle treffen sie bspw. zur Brandbekämpfung, Erste Hilfe und Evakuierung.

 

 

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