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Das Betriebsverfassungsgesetz – die rechtliche Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung

Betriebsverfassungsgesetz
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Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die rechtliche Grundlage für die Mitbestimmung im Betrieb. Es enthält unter anderem Vorschriften über die Wahl, die Aufgaben und die Amtszeiten von Betriebsräten, die die Interessen der Belegschaft wahrnehmen. Diese Interessen kann der Betriebsrat jedoch nicht beliebig vertreten. Stattdessen setzt das Betriebsverfassungsgesetz klare Grenzen. Welche Beteiligungsrechte und Mitbestimmungsrechte Betriebsratsmitglieder haben und wie ihre Position im Verhältnis zu Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gewerkschaften ausgestaltet ist, das und noch mehr erfahren Sie hier.

Betriebsverfassungsgesetz: Der Betriebsrat werden und Betriebsrat sein

Je größer ein Betrieb ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es einen Betriebsrat gibt. Auch wenn das Gesetz in § 1 BetrVG für Betriebe, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, den Weg für die Wahl eines Betriebsrates ebnet, ist er bei Kleinstbetrieben die absolute Ausnahme. Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, einen finanziellen Vorteil haben sie nicht. Allerdings genießen Sie besonderen Kündigungsschutz, die Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt, und der Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes Büro.

Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber ein umfassendes Auskunftsrecht über alle Fragen, die den Betrieb betreffen. Der Betriebsrat kann Fragen stellen und Aufklärung verlangen. Insoweit können Betriebsräte in ein Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geraten, weshalb sie besonderen Kündigungsschutz genießen. Anderes gilt, wenn das Unternehmen oder eine Abteilung geschlossen werden. Dann ist eine Kündigung ausnahmsweise nach § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Gewerkschaften

Grundsätzlich vertritt der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft, wobei ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz Grenzen auferlegt werden. Nach § 74 Abs. 2 BetrVG darf er zur Durchsetzung konkreter Forderungen keinen Streik organisieren. Das obliegt allein der Gewerkschaft. Sie hat unter anderem auch das Recht, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Sie kann außerdem prüfen, ob in einem Unternehmen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, und sie kann einen Vertreter in die Betriebsversammlung entsenden, der dort ein Rederecht hat.

Das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Belegschaft

Was der Betriebsrat erfährt, darf er an die Belegschaft weitergeben, sofern es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt. Der Betriebsrat kann in einer Sprechstunde oder während der Arbeitszeit von jedem Arbeitnehmer angesprochen werden. Betriebsratsmitglieder können auch ihrerseits die Mitarbeiter fragen, ob und wo es Probleme gibt. Das wichtigste Bindeglied zwischen Betriebsrat und Belegschaft ist jedoch die Betriebsversammlung, die nach § 43 Abs. 1 BetrVG einmal im Vierteljahr während der Arbeitszeit stattfinden muss. Hier stehen der Betriebsrat und, wenn er eingeladen ist, auch der Arbeitgeber Rede und Antwort, wobei es bei Konflikten zu heftigen Diskussionen kommen kann.

Betriebsverfassungsgesetz: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber

Im Betriebsverfassungsgesetz sind außerdem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber gesetzlich normiert.

– Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beim Arbeitgeber Maßnahmen beantragen, die der Belegschaft und dem Unternehmen dienen.
– Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden. Auch wenn er dagegen stimmt, obliegt die Entscheidung dem Arbeitgeber.
– In bestimmten Fällen steht dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 BetrVG ein Vetorecht zu, zum Beispiel bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters.

Betriebsverfassungsgesetz: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Die wichtigsten Anwendungsfälle für die Mitbestimmung konzentrieren sich auf bestimmte Sachverhalte, deren Rechtsgrundlage § 87 Abs. 1 BetrVG ist. Danach kann der Betriebsrat darüber mit entscheiden:

  • Verhaltensregeln im Betrieb
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Kurzarbeit und Überstunden
  • Überwachung der Mitarbeiter durch technische Einrichtungen
  • Maßnahmen, die den Gesundheitsschutz betreffen
  • Festlegen der Kriterien, nach denen betriebliche Leistungen verteilt werden
  • Weiterbildungsmaßnahmen sowie die
  • Verabschiedung eines Sozialplans

Auch wenn die Aufgaben des Betriebsrates und die Spielregeln zwischen Betriebsrat, Gewerkschaften, Arbeitgeber und Belegschaft im Betriebsverfassungsgesetz klar benannt sind, bedeutet das nicht, dass sie eingehalten werden. Tatsächlich sieht die Praxis in einigen Bereichen ganz anders aus. Es hat den Anschein, dass Betriebsräte in den vergangenen Jahren an Biss und Strahlkraft verloren haben und das Ihnen nach dem Gesetz zustehende Potenzial nicht in dem zur Verfügung stehenden Maß ausschöpfen.

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