Mitarbeiterführung

Urlaubssperre – wenn der Arbeitgeber ein Urlaubsverbot verhängt

Urlaubssperre verhängt - was nun?
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Noch bevor das neue Jahr beginnt, steht die Urlaubsplanung, und die Urlaubstage sind eingetragen. Das gilt umso mehr, wenn Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder haben und sich bezüglich der Urlaubstage an den Schulferien orientieren müssen. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Arbeitgeber gerade in dieser Zeit eine Urlaubssperre verhängt, die den lang ersehnten Urlaub zunichte macht. Da stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen, wie lange und aus welchen Gründen eine Urlaubssperre verhängt werden darf.

Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Auch im Arbeitsvertrag können Urlaubsvereinbarungen getroffen werden, ebenso wie im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Anspruch auf Erholungsurlaub hat jeder Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Der Anspruch auf Urlaub ist zwingend. Das bedeutet, er kann nicht durch anders lautende Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Nur ausnahmsweise muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht berücksichtigen. Das gilt nach § 7 BUrlG dann, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Über die in § 7 BUrlG getroffene Anordnung einer Urlaubssperre hinausgehende gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Weiterführende Rechtsratgeber zum Thema Urlaub finden Sie hier.

Urlaubssperre wegen dringender betrieblicher Belange

Dringende betriebliche Belange sind die Voraussetzung für das Verhängen einer Urlaubssperre. Sie können sich aus unzähligen, in Betracht kommenden Konstellationen ergeben. Beispiele sind branchenspezifische Gegebenheiten, zum Beispiel ein Urlaubsverbot während der Erntezeit. Auch eine Grippewelle und der damit verbundene Ausfall zahlreicher Mitarbeiter können zu einer Urlaubssperre führen. Ein klassisches Beispiel ist außerdem die Vorweihnachtszeit, die die Verkaufsspitze eines Geschäftsjahres im Einzelhandel ist. Das gilt auch für eine plötzlich, nicht vorhersehbare Steigerung der Auftragslage, die zeitnahes Handeln erfordert.

Für die Dauer einer Urlaubssperre gibt es keine gesetzlichen Regelungen, sodass auch hier das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse maßgeblich ist und die Dauer sich an den Umständen orientiert. In der Vorweihnachtszeit können das einige Wochen sein, während die Urlaubssperre in Saisonbetrieben bisweilen mehrere Monate betragen kann. Zu beachten ist außerdem, dass In Unternehmen mit einem Betriebsrat dieser an der Urlaubsplanung und an der Aufstellung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen beteiligt werden muss. Das gilt auch in Bezug auf die Urlaubssperre, bei der der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat.

Bewilligter oder bereits angetretener Urlaub kann widerrufen werden

Die Gründe für eine Urlaubssperre haben eines gemeinsam: Sie sind nicht vorhersehbar und treten kurzfristig auf. So kann es passieren, dass der Urlaubsstopp zu einem Zeitpunkt verhängt wird, in dem der Urlaub bereits bewilligt oder von einem Arbeitnehmer bereits angetreten wurde. Dann ist ein Urlaubsverbot nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Das setzt voraus, dass der Betrieb ohne den aus dem Urlaub geholten Mitarbeiter vollständig zum Erliegen käme. Ein bloßer Personalmangel erfüllt dieses Erfordernis nicht. Ein Widerruf des Urlaubs setzt auch voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer überhaupt erreichbar ist. Im Urlaub trifft ihn keine Verpflichtung, für den Arbeitgeber erreichbar sein zu müssen. Das bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Namen und Anschrift seines Urlaubsorts sowie seine Telefonnummer zu hinterlassen.

Was Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Urlaubssperre nicht tun sollten

Urlaubsanträge werden regelmäßig schriftlich eingereicht und vom Arbeitgeber oder von der Personalabteilung schriftlich bewilligt. Wird eine Urlaubssperre wegen dringender betrieblicher Belange verhängt, sollten Sie sich als Arbeitnehmer nicht dazu verleiten lassen, Ihren Urlaub eigenmächtig anzutreten. Damit widersetzen Sie sich der Anordnung des Arbeitgebers, was mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses enden kann. Sofern Sie langwierige und intensive Reisevorbereitungen getroffen haben, ist es in jedem Fall besser, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und gemeinsam eine für beide Parteien praktikable Lösung zu finden.

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